Bundesministerium
des Inneren, Pressemitteilung, 25.06.1999
Rückführungen werden wieder aufgenommen
Bundesinnenminister Otto Schily hatte nach dem Tod eines sudanesischen
Staatsangehörigen am 28. Mai 1999 die vorläufige Aussetzung aller
Abschiebungen, bei denen mit Gegenwehr zu rechnen ist, angeordnet sowie eine
eingehende Überprüfung der Rückführungspraxis des Bundesgrenzschutzes
veranlaßt. Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse hat Minister
Schily den Aussetzungserlaß mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Durchführung
von Rückführungsmaßnahmen ist neu geregelt worden.
Auf einer durch das Bundesministerium des Innern am 18. Juni 1999 veranstalteten
Fachkonferenz, an der Polizeiärzte aus Bund und Ländern, Gerichtsmediziner
und Praktiker des Bundesgrenzschutzes teilnahmen, wurde - unabhängig von
den Umständen und der Ursache des konkreten Todesfalles - die Rückführungspraxis
des BGS in medizinischer und polizeifachlicher Hinsicht eingehend auf mögliche
gesundheitliche Risiken überprüft und diskutiert. Die Fachkonferenz,
an der auch Minister Schily teilnahm, hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
* Bei Rückführungen ist unbedingt darauf zu achten, daß die
freie Atmung des Rückzuführenden gewährleistet ist. Als Konsequenz
wird ab sofort auf die Verwendung von Integralhelmen bei Rückführungsmaßnahmen
verzichtet. Auch ist bei der Anwendung von körperlicher Gewalt - als Mittel
des unmittelbaren Zwanges - dafür Sorge zu tragen, daß der Rückzuführende
in einer Position verbleibt, die eine unbeeinträchtigte Atmung gewährleistet.
* Medizinische Studien in den USA über plötzliche Todesfälle
anläßlich von Festnahmen mit hoher körperlicher Belastung und
intensiver Zwangsanwendung deuten auf folgende multifaktorielle Kausalzusammenhänge
hin: Der Tod in den untersuchten Fällen kann möglicherweise in Folge
höchster körperlicher Anstrengung verbunden mit hohem Sauerstoffverbrauch
und gleichzeitiger erheblicher Einschränkung der Atmung eintreten. Maßgeblichen
Einfluß haben auch frühere (psychische) Erkrankungen, Alkohol- oder
Drogenkonsum oder sonstige körperliche Vorschäden.
Diese Erkenntnisse wird die Polizeipraxis des BGS künftig bei zwangsweisen
Rückführungen sowie bei allen übrigen Zwangsanwendungen berücksichtigen
und in die Aus- und Fortbildung aller BGS-Beamten einbeziehen.
* Unverzichtbarer Bestandteil für die Rückführung, die frei
von Gefahren für den Rückzuführenden bleiben soll und muß,
ist eine verläßliche und umfassende Unterrichtung des BGS durch die
Länder über Erkenntnisse, die sie über die Person des Rückzuführenden
haben (z.B. Gewaltbereitschaft, Suizidgefährdung, gesundheitliche Beeinträchtigungen
oder Vorschädigungen).
* Von den Ländern wird erwartet, daß sie den BGS unaufgefordert
in jedem Einzelfall vollständig und zeitgerecht über derartige Erkenntnisse
informieren. Sofern bei den Landesbehörden tatsächliche Anhaltspunkte
für Gewaltbereitschaft, Suizidgefährdung oder ähnliches bestehen,
werden diese gebeten, vor der Überstellung an den BGS eine ärztliche
Untersuchung des Rückzuführenden zu veranlassen und das Ergebnis dem
BGS zu bescheinigen.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen und unter Beachtung der für Rückführungen
im übrigen geltenden Anweisungen können mit sofortiger Wirkung BGS-begleitete
Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg
wieder durchgeführt werden.